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Gekaufte Fake-Bewertungen sind unzulässig

20. November 2019

Positive Hotelbewertungen von „Gästen“, die sich niemals dort aufgehalten haben, sind rechtswidrig – hat das Landgericht (LG) München am 4. November 2019 entschieden (Az. 17 HK O 1734/19).

Beklagte war die Firma Fivestar mit Sitz im zentralamerikanischen Staat Belize. Klägerin war das Urlaubsportal Holidaycheck, das zum Burda-Konzern gehört. Holidaycheck störte, dass Fivestar offen damit warb, für Hotels erfundene positive Bewertungen zu schreiben. Die Serviceleistungen von Firmen wie Fivestar richten sich aber nicht nur an Hotels, sondern an alle Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen durch positive Bewertungen aufbessern wollen. Auch heute noch wirbt Fivestar auf seiner Internetseite: „Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops. Schaffen Sie Vertrauen bei Kunden und bekämpfen Sie wirksam negative Bewertungen auf allen großen Plattformen.“

Natürlich entschieden die Richter in München, dass dieses Geschäftsmodell rechtswidrig ist. Fivestar darf künftig keine Bewertungen für Hotels mehr verkaufen, wenn dort niemand übernachtet hat. Außerdem müssen alle Fake-Bewertungen gelöscht werden, und Fivestar muss Holidaycheck Auskunft erteilen, wer die erfundenen Bewertungen verfasst hat.

Tipp 1

Wettbewerbs- und Äußerungsrecht bieten wirksame Mittel, um sich gegen Fake-Bewertungen zu wehren (siehe auch unseren Beitrag vom 12. Juni 2019)

Tipp 2

Auch wenn der Verfasser der Bewertung unbekannt ist, kann man gegen die Bewertung vorgehen – und zwar über die Plattform. Dazu bedarf es eines konkreten Hinweises an die Plattform, die darauf ein Verfahren zur Überprüfung der Berechtigung der Bewertung einleiten muss (siehe dazu unseren Beitrag vom 19. Oktober 2018).