19. Oktober 2018
Wird die Meinungsfreiheit auf Bewertungsportalen durch deutsche Gerichte zu stark eingeschränkt? Die klare Antwort lautet: Nein.
In einer freien Demokratie ist die Möglichkeit unerlässlich, seine Meinung frei zu äußern und damit ohne Furcht vor Konsequenzen Kritik zu üben.
Doch gehört zur Meinungsfreiheit zwingend ein Recht auf Anonymität? Diese Frage stellt sich immer öfter im Kontext mit Bewertungsportalen, in denen Kritiker ihre Meinung über die ihrer Meinung nach guten oder schlechten Leistungen anderer anonym verbreiten können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Gesetzgeber ziehen den Anspruch auf Anonymität nicht in Zweifel. Der Schutz der Anonymität wird damit faktisch zum Bestandteil der Meinungsfreiheit.
Den damit verbundenen Risiken tragen die Gerichte dadurch Rechnung, dass Bewertungsplattformen in Fällen, in denen etwa der Verdacht besteht, dass die Bewertung erfunden ist, Mitwirkungspflichten unterliegen. Damit soll gewährleistet sein, unberechtigte Kritik aufspüren und entfernen zu können.
Ob dadurch die Meinungsfreiheit zu stark oder überhaupt eingeschränkt wird, wird immer wieder kontrovers diskutiert – beispielsweise im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 13. Juni 2018 (Az. 9 O 59/17), in dem ein Bewertungsportal nach Überzeugung der Richter seinen Pflichten nicht ausreichend nachkam. Auch wir haben uns mit dieser Thematik in einem Beitrag beschäftigt, der in der F.A.Z. vom 17. Oktober 2018 erschienen ist und den Sie hier abrufen können.