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Dr. Oliver Stegmann

Stehen Bewertungen bei kununu vor dem Aus?

22. Februar 2024

Ein Arbeitgeber kann die Löschung einer Bewertung auf kununu verlangen, wenn die Plattform den Rezensenten nicht so individualisiert, dass der Arbeitgeber überprüfen kann, ob überhaupt ein Kontakt zum Rezensenten besteht – entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24)

kununu ist bei der Veröffentlichung von Bewertungen nicht besonders wählerisch. Es wird veröffentlicht, was das Zeug hält. Jeden Tag kommen rund 1.000 neue Bewertungen dazu. Viele davon sind schlecht und frei erfunden.

Für Unternehmen sind negative Bewertungen sehr nachteilig, gerade in Zeiten von Fachkräftemangel. Doch die Entscheidung des OLG Hamburg macht deutlich: Unternehmen sind alles andere als chancenlos, wenn es um das Löschen von Fake Bewertungen geht.

Der Sachverhalt

Ein Hamburger Unternehmen mit etwa 22 Mitarbeitern verlangte von kununu, mehrere schlechte Bewertungen zu löschen. Es begründete das damit, dass kein Kontakt zu den Rezensenten erkennbar sei. Weil das Unternehmen innerhalb kürzester Zeit gegen elf von insgesamt 14 Bewertungen vorgegangen war, forderte kununu das Unternehmen auf, mögliche Rechtsverletzungen zu substantiieren.

Kein Erfolg in erster Instanz

Dieser Aufforderung folgte das Unternehmen nicht und beantragte beim Landgericht (LG) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. In dem Verfahren legte kununu anonymisierte Nachweise vor, aus denen sich ergeben sollte, dass die Rezensenten bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen seien. Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es begründete das damit, die vorgelegten Unterlagen würden trotz Anonymisierung ausreichen, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen.

Sofortige Beschwerde erfolgreich

Das Unternehmen legte gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde vor dem OLG ein – und war erfolgreich. Das OLG nahm an, dass auch in diesem Fall die vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20, mehr dazu hier) in vollem Umfang zum Tragen kämen. kununu sei als Portalbetreiber mittelbare Störerin hinsichtlich der beanstandeten Bewertungen. kununu sei deshalb verpflichtet, Bewertungen nach entsprechendem Hinweis eines Unternehmens zu überprüfen.

Konkreter Hinweis erforderlich

Als hinreichend konkrete Beanstandung des betroffenen Unternehmens ist es dem OLG zufolge dabei grundsätzlich ausreichend, zu rügen, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Rezensenten zugrunde liegt. Diese Rüge habe das Unternehmen hier erhoben.

Kein Rechtsmissbrauch

kununu hatte in dem Verfahren vor dem OLG geltend gemacht, das Verhalten des Unternehmens sei rechtsmissbräuchlich, weil es gleich gegen elf Bewertungen vorgegangen war. Das Gericht sah das anders, denn es sei eben nicht ausgeschlossen, dass auf dem Bewertungsportal viele nicht auf konkreten Kontakten beruhende Bewertungen eingestellt werden.

Plattform muss Rezensenten identifizierbar machen

kununu habe auf die Rüge des Unternehmens die Rezensenten nicht so identifizierbar gemacht, dass dies das betroffene Unternehmen in die Lage versetzt hätte, das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts zu überprüfen, so das OLG. Das Unternehmen müsse dazu aber in die Lage versetzt werden; es reiche nicht, wenn kununu den Kontakt selbst überprüft und dem betroffenen Unternehmen dann versichert, die Überprüfung sei positiv verlaufen.

Tipp 1

Arbeitgeber, die auf einer Plattform kritisiert werden, müssen die Möglichkeit haben, die Kritik zu überprüfen und sich dagegen zu positionieren. Dazu müssen Rezensenten von der Plattform identifizierbar gemacht werden.

Tipp 2

Eine Plattform trägt als Verbreiter alleine das Risiko, ob sie den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf.

Tipp 3

Die Furcht von Rezensenten vor (vermeintlichen) Repressalien des (angeblichen) Arbeitgebers führt nicht dazu, dass Arbeitgeber öffentliche Kritik auf Plattformen einfach hinnehmen müssen.