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Dr. Oliver Stegmann

Bei Hinweis Prüfpflicht

6. September 2022

Portalbetreiber sind nach einem konkreten Hinweis auf fehlende Leistungsbeziehungen gefordert – entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. August 2022 (Az.: VI ZR 1244/20).

Bewerten kann man nur etwas, das man auch genutzt hat. Nur wer Gast eines Hotels war, kann etwa beurteilen, ob die Zimmer sauber oder dreckig waren. Bei anonymen Bewertungen ist für den Hotelier aber nicht überprüfbar, ob ein Rezensent Gast war oder nicht.

In solchen Fällen ist laut BGH die Rüge des Hotels ausreichend, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde. Nach einer solchen Rüge trifft das Portal eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, dass das Portal klären muss, ob es eine zutreffende tatsächliche Grundlage für die Bewertung gibt. Kommt das Portal dieser Pflicht nicht nach, ist der fehlende Gästekontakt als wahr zu unterstellen. Die Folge ist, dass die Bewertung dann rechtswidrig ist.

Anonyme Bewertungen

In dem Verfahren vor dem BGH stritt ein Ferienpark mit einem Online-Reiseportal. Bewertungen auf dem Portal können dort abgegeben werden, wenn die Nutzer mit ihrer E-Mail-Adresse registriert sind. Die Bewertungen werden dann mit den angegebenen Vornamen oder Initialen veröffentlicht. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Nach den Nutzungsrichtlinien des Portals darf die Leistung nur bewertet werden, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.

Der Betreiber des Ferienparks wandte sich wegen mehrerer negativer Bewertungen an das Portal. Er behauptete, die Rezensenten der Bewertung seien keine Gäste seiner Einrichtung gewesen. Da das Portal auf diesen Hinweis nicht das erforderliche Prüfverfahren einleitete, nahm der Ferienpark es auf Unterlassung in Anspruch.

Hinweis auf „klare Rechtsverletzung“

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln war die Klage des Ferienparks überwiegend erfolgreich (Urteil vom 27. August 2020, Az. 15 U 309/19). Laut Gericht haftet das Portal als mittelbarer Störer. Zwar sei es nicht verpflichtet, die Bewertungen der Nutzer vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Nach einem Hinweis auf eine „klare Rechtsverletzung“, müsse das Portal die Bewertung überprüfen. Da das Portal dieser Pflicht nicht nachkam, haftet es als mittelbarer Störer.

Entscheidend ist, wann ein Hinweis eine „klare Rechtsverletzung“ begründet. Nach Auffassung des OLG ist das dann der Fall, wenn das Hotel behauptet, die Rezensenten seien keine Gäste gewesen. Laut OLG wird lediglich dann keine Prüfpflicht ausgelöst, wenn die Behauptung einer fehlenden Gästebeziehung vage oder willkürlich erscheine. Auch wenn die Bewertung „gästespezifisches Sonderwissen“ enthalte und über eine typische Hotelkritik hinausgehe, sei das Hotel zu weiteren Nachforschungen verpflichtet.

BGH stärkt Rechte von Bewerteten

Der BGH ist der Auffassung, dass ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung grundsätzlich ausreicht, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Dies gelte selbst dann, wenn in der Bewertung Anhaltspunkte für einen Gästekontakt bestehen, etwa das vom OLG genannte „gästespezifisches Sonderwissen“. Denn das Hotel könne die Angaben wegen der Anonymität des Rezensenten regelmäßig nicht überprüfen – und damit auch nicht den behaupteten Gästekontakt. „Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt“, so der BGH.

Tipp 1

Nur ein Hinweis, der auf eine klare Rechtsverletzung hindeutet, löst die Prüfpflicht einer Bewertungsplattform aus.

Tipp 2

Als Hinweis ist ausreichend, dass es keine Leistungsbeziehung zwischen Rezensent und bewertetem Unternehmen gibt.

Tipp 3

Ausnahmen davon bestehen nur, wenn sich die Identität des Rezensenten unmittelbar aus der Bewertung ergibt – mit anderen Worten, wenn der Rezensent nicht anonym, sondern identifizierbar ist.