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Dr. Oliver Stegmann

Nebenwirkungen eines Accounts bei „Google My Business“

1. März 2022

Wer aktiv den Auftritt im Google-Bewertungsportal sucht, muss sich schärfere Kritik gefallen lassen – entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein am 16. Februar 2022 (Az. 9 U 134/21).

Negative Bewertungen bei „Google My Business“ möchte man möglichst schnell entfernt wissen, um den Reputationsschaden so gering wie möglich zu halten.

Manche Betroffene nutzen in diesen Fällen die von Google angebotene Möglichkeit, direkt auf die Bewertung zu reagieren. Eine solche Reaktion kann im besten Fall dazu führen, dass der Rezensent die Bewertung löscht. Um auf die Bewertung antworten zu können, muss sich der Betroffene allerdings registrieren und einen Account bei „Google My Business“ anlegen. Doch gerade das kann Betroffenen nach der Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein zum Verhängnis werden.

Sachverhalt der Entscheidung

In dem vom OLG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (zur Pressemitteilung) hatte der Rezensent beim Kläger, einem Immobilienmakler, zwei Kaufangebote für eine Wohnung abgegeben. Anschließend kam es telefonisch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Rezensenten und dem Immobilienmakler, in dem sich der spätere Rezensent beklagte, nicht ausreichend als Kunde wertgeschätzt zu werden. Der Immobilienmakler entgegnete: „Kunde ist man, wenn man gekauft hat“.

Als Reaktion darauf hinterließ der Rezensent auf dem „Google My Business“-Unternehmensprofil des Immobilienmaklers eine Ein-Stern-Bewertung und bezeichnete diesen als „arrogant“ und „wenig hilfsbereit“.

Das OLG Schleswig-Holstein sah dadurch zwar die Rechte des Immobilienmaklers verletzt. Allerdings überwiege der Schutz der Meinungsfreiheit des Rezensenten. Dies begründete das Gericht auch damit, dass der Immobilienmakler bei „Google My Business“ aktiv den Auftritt gesucht habe.

Rechte von Unternehmen bei negativen Bewertungen

Negative Bewertungen eines Unternehmens können dessen sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch (sogenanntes Unternehmenspersönlichkeitsrecht) sowie wirtschaftlichen Wert verletzen. Für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen ist es wesentlich, dass sie am öffentlichen Marktgeschehen teilnehmen. Das hat wiederum zur Folge, dass Unternehmen auch in einem größeren Maße Kritik in der öffentlichen Diskussion hinnehmen müssen. Dies gilt umso mehr, wenn sie Kunden dazu aufrufen, die Leistungen des Unternehmens zu bewerten und somit aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal suchen.

Was ist ein „aktives Suchen“?

Fraglich ist, welches Verhalten ein „aktives Suchen“ eines Auftritts in einem Bewertungsportal erfüllt, das das OLG in diesem Fall als entscheidend angesehen hat. Ist es bereits das Verwalten des „Google My Business“-Unternehmensprofils oder sind dazu weitere Handlungen erforderlich?

Unternehmen können sich ihrer Aufnahme in ein Portal wie etwa „Google My Business“ nicht entziehen. Google legt anhand frei verfügbarer Informationen automatisch ein Unternehmensprofil samt Bewertungsfunktion an. Eine Deaktivierung dieser Funktion ist nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist daher schon fraglich, ob man, wie anscheinend das OLG Schleswig-Holstein, in diesem Zusammenhang tatsächlich von einer aktiven Suche des Auftritts im Bewertungsportal sprechen kann. Unternehmen werden vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt und müssen sich entweder mit dem automatisch erstellten „Google My Business“-Unternehmensprofil abfinden, oder sie registrieren sich und verwalten die Seite.

Zwickmühle für Unternehmen

Diese Zwickmühle für Unternehmen wird umso deutlicher, wenn die automatisch erstellte „Google My Business“-Unternehmensseite beispielsweise falsche Öffnungszeiten angibt – oder darüber falsche Stoßzeiten verbreitet werden (zu diesem Fall siehe unseren Beitrag vom 12. September 2019). Wer sich lediglich zu diesem Zweck bei „Google My Business“ registriert, hätte nach der Entscheidung des OLG möglicherweise schon aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht und dadurch das Schutzniveau seiner Rechte gesenkt. Dieser Automatismus kann so nicht richtig sein. Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen die Funktionalität von „Google My Business“ umfassend nutzt und so ausgestaltet, dass das Profil einer Visitenkarte des Unternehmens gleicht.

Mitarbeit: Hannah Groher

Tipp 1

Unternehmen müssen in einem größeren Maße Kritik in der öffentlichen Diskussion hinnehmen als Privatpersonen, jedoch sind sie nicht schutzlos. Im Einzelfall kann der Schutz der Meinungsfreiheit hinter den Rechten des Unternehmens zurücktreten.

Tipp 2

Wer bisher sein „Google My Business“-Unternehmensprofil verwaltet, sollte dies auch weiterhin tun. Das Registrieren bei „Google My Business“ führt nicht per se zu einer geringeren Schutzwürdigkeit des Unternehmens; dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.

Tipp 3

Wer aber beispielsweise auf der eigenen Website dazu aufruft, eine Bewertung abzugeben, oder seinen Auftritt bei „Google My Business“ ausschmückt,  muss sich aufgrund seines aktiven Auftretens möglicherweise schärfere Kritik gefallen lassen.