Google darf keine falschen Stoßzeiten verbreiten
Ein Bräustüberl am Tegernsee hat sich mit Google wegen falscher Wartezeiten angelegt und gewonnen – Prozess vor dem Landgericht (LG) München I abgesagt.
Unter den Suchergebnissen zu Gaststätten, Restaurants, Supermärkten oder Einzelhändlern bietet Google auch Informationen über Engpässe: Mittels einer Grafik wird angezeigt, ob und wann es bie Besuchen einer Location zu Wartezeiten kommen kann. Google bezeichnet das als „Stoßzeiten“.
Die Daten basieren laut Google auf einem Algorithmus, dessen Grundlage „Besuche an diesem Ort“ sind. Wegen der Marktmacht der Suchmaschine ist es für betroffene Unternehmer natürlich ein Problem, wenn die Angaben nicht stimmen.
So erging es dem Bräustüberl: Obwohl noch Plätze frei waren, meldete Google Wartezeiten – an Wochenenden auch mal bis zu fast zwei Stunden. Dem Wirt gefiel das gar nicht, und er verlangte vor dem LG München I von Google, solche falschen Informationen nicht zu verbreiten. Kurz vor der mündlichen Verhandlung knickte Google ein. Das Unternehmen erkannte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Die Funktion „Stoßzeiten“ ist jetzt für das Gasthaus am Tegernsee gesperrt.
Tipp 1
Eine Bewertungsplattform trifft in einem Auskunftsverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit. Von ihr kann verlangt werden, dass sie Informationen einbringt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass Tatsachenbehauptungen wahr sind.
Tipp 2
Der Anspruch auf Auskunft setzt nicht voraus, dass die Rechtsgutsverletzung besonders schwerwiegend ist. Bereits eine üble Nachrede kann die Auskunftspflicht der Plattform begründen. Die Wahl, gegen welche konkrete Äußerung vorgegangen wird, sollte dennoch sehr sorgfältig getroffen werden.
Tipp 3
Gerichtet ist die Auskunft auf Bestands- und Nutzungsdaten. Sie umfasst insbesondere IP-Adressen sowie den Zeitpunkt des Hochladens der Bewertung.