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Dr. Oliver Stegmann

Landgericht Hamburg untersagt Online-Marktplatz Verbreitung unwahrer Nutzeraussagen

17. März 2022

„User generated content“ muss von dem Betreiber eines Online-Marktplatzes überprüft werden, sonst haftet er – entscheidet das Landgericht (LG) Hamburg in drei einstweiligen Verfügungsverfahren.

Ein Online-Marketplace ist für viele Online-Händler eine sehr wichtige Verkaufsplattform. Vielfach liegt der Umsatz von Online-Händlern auf den Marktpläzten großer Plattformen über dem mit der eigenen Webseite erzielten.

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung solcher Online-Marktplätze ist es für Händler außerordentlich geschäftsschädigend, wenn dort von Nutzern Bewertungen oder Aussagen verbreitet werden, die unwahr sind.

Sachverhalt der Entscheidungen

Ein Online-Händler auf dem Marketplace einer großen Plattform erhielt unversehens falsche Bewertungen von angeblichen Kunden. Gleich drei behaupteten, der Händler habe die zugesagte Liefermenge von 500 Gramm unterschritten, und zwar angeblich um mehr als 40 oder sogar über 100 Gramm. Das konnte nicht stimmen, weil das Produkt den Richtlinien sogenannter Guter Herstellungspraxis (englisch Good Manufacturing Practice, abgekürzt GMP) unterliegt. Das Produkt wird in ISO/GMP zertifizierten Anlagen abgefüllt. Außerdem wird die verpackte Menge bei der Konfektionierung durch Kontrollwiegungen auf einer Eichwaage regelmäßig kontrolliert. Die Kontrollen werden protokolliert. Einer der angeblichen Kunden verfasste zusätzlich in der Rubrik „Kundenfragen und -antworten“ auf dem Online-Marktplatz eine Frage („Wird wirklich weniger als 500 Gramm geleifert?“) und beantwortete sie mit der unwahren Antwort, dass bei ihm leider 124 Gramm zu wenig geliefert worden seien. Mit dieser Antwort widersprach der angebliche Kunde sogar den Gewichtsangaben in seiner Bewertung.

Von einem weiteren angeblichen Kunden wurde dem Online-Händler in einer Bewertung unterstellt, bei seinem Produkt handele es sich nicht um das Original, sondern um eine „Mogelpackung.

Plattform verweigert Prüfverfahren

Der Betreiber des Online-Marktplatzes wurde anwaltlich zum Löschen der Bewertungen aufgefordert. Der Online-Handelsriese reagierte darauf mit Textbausteinen und wies die Aufforderungen zurück. Die Rechtsabteilung der Plattform teilte mit, dass eine Überprüfung von Rezensionen auf deren Wahrheitsgehalt aufgrund der Größe des Angebots und der Menge der täglich eingehenden Rezensionen leider nicht möglich sei. Die Kunden des Marktplatzes hätten das Recht, in Rezensionen ihre Meinung und Auffassung zu einem erworbenen Artikel mitzuteilen. Daher greife man nicht in die Rezensionen ein. Etwas anderes gelte nur, sofern die Rezension nicht den eigenen Richtlinien entspreche. Allerdings war genau das der Fall, denn diese Richtlinien verbieten die Verbreitung unwahrer Informationen.

„Notice-and-Takedown-Verfahren“

Die Weigerung des Betreibers, die Bewertungen und die Kundenfrage und -antwort zu überprüfen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Plattformen sind laut BGH verpflichtet, ein Prüfverfahren einzuleiten (sogenanntes Notice-and-Takedown-Verfahren), wenn ein Beitrag als rechtswidrig beanstandet wird. Der Betreiber der Plattform muss dann den Verfasser des Beitrags mit der Beanstandung konfrontieren. Reagiert der Verfasser nicht oder kann er die Beanstandung nicht widerlegen, muss der Plattformbetreiber den beanstandeten Beitrag bei einer erkennbaren Rechtsverletzung löschen.

Drei einstweilige Verfügungen des LG Hamburg

Da der Betreiber des Online-Marktplatzes die von seinen Nutzern erstellten Inhalte nicht überprüfte, zog der Online-Händler vor das LG Hamburg und beantragte den Erlass von drei einstweiligen auf Unterlassung gerichteten Verfügungen. Das LG untersagte dem Betreiber die Verbreitung der beanstandeten Inhalte mit Beschlüssen vom 22. Februar (Az. 324 O 57/22), 2. März (Az. 324 O 74/22) und 9. März 2022 (Az. 324 O 81/22).

In seinen Beschlüssen bestätigt das LG, dass auch für den Betreiber des Online-Marktplatzes die deutschen Prüfungspflichten gelten. Die ihm gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen waren nach Auffassung der Richter ausreichend konkret gefasst und der Betreiber habe es versäumt, das erforderliche Prüfverfahren einzuleiten. Daher haftet er als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Erlass ohne mündliche Verhandlung

Bemerkenswert ist, dass alle drei Entscheidungen aus Gründen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergingen. Trotz der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten prozessualen Waffengleichheit (siehe dazu unseren Beitrag vom 22. Februar 2022) sind gerichtliche Verbote im einstweiligen Verfügungsverfahren also weiterhin erreichbar.

Prüfpflicht gilt für alle von Nutzern generierten Inhalte

Bedeutend ist insbesondere der Beschluss des LG vom 9. März 2022. Denn darin geht es nicht um den typischen Fall der Verbreitung einer falschen Bewertung, sondern um anderen, von Nutzern erstellten Content. Die Entscheidung des LG macht deutlich, dass die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten von Plattformbetreibern für alle Inhalte gilt, die Nutzer der Plattformen erstellt haben, nicht nur für Bewertungen.

Hinweis: Der Autor vertritt den Online-Händler in den Verfahren vor dem LG Hamburg.

Tipp 1

Auch der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach konkreten Hinweisen auf rechtsverletzende Inhalte ein Prüfverfahren einleiten.

Tipp 2

Wird das Prüfverfahren nicht oder nicht rechtzeitig eingeleitet, haftet der Betreiber eines Online-Marktplatzes als Störer auf Unterlassung. Einwände des Betreibers, eine Überprüfung sei wegen der Masse der Inhalte nicht möglich, sind unbeachtlich.

Tipp 3

Betreiber von Plattformen haften nicht nur für Bewertungen als Störer, sondern für alle von Nutzern auf den Plattformen verbreiteten Inhalte.