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Dr. Oliver Stegmann

Steht das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Aus?

22. Februar 2022

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verletzt erneut das Recht auf prozessuale Waffengleichheit – entscheidet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 1. Dezember 2021 (Az. 1 BvR 2708/19).

In dem am 11. Februar 2022 veröffentlichten Beschluss (zur Pressemitteilung) hat das BVerfG festgestellt, dass eine einstweilige Verfügung des OLG Hamburg vom Oktober 2019 auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen ist. Der Grund: Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit wurde vom OLG missachtet.

Entscheidung zu presserechtlichem Verfahren

Der Beschluss aus Karlsruhe betrifft zwar ein presserechtliches Verfahren, doch natürlich fragen sich viele: Ist damit möglicherweise das Aus des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingeläutet? Gerade im gewerblichen Rechtsschutz sind solche beschleunigten Verfahren Gang und Gäbe und gehören zum anwaltlichen Rüstzeug wie die Gewürzgurke zum Labskaus. Wir meinen eindeutig „Nein“, denn das der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Verfahren vor dem OLG Hamburg weist einige Besonderheiten auf.

Beschluss des BVerfG betrifft besondere Konstellation

Bereits im September 2018 hatte das BVerfG im Kontext mit presserechtlichen Verfügungsverfahren darauf gepocht, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit einzuhalten ist. Er besagt, dass den Prozessparteien im Verfahren gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.

Gerade in Pressesachen hatte sich in der Vergangenheit – nicht nur vor Hamburger Gerichten – eine Praxis etabliert, die diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Diese Praxis bestand darin, Antragstellern nach Eingang von Verfügungsanträgen einseitig gerichtliche Hinweise zu erteilen, ohne den Antragsgegner mit in das Verfahren einzubeziehen. Oft erfuhr der Antragsgegner erst Wochen nach einer Abmahnung dadurch von dem durch zwei Instanzen geführten Verfahren, dass ihm eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde. So auch in dem hier zugrunde liegenden Fall.

Sachverhalt der Entscheidung

Der SPIEGEL veröffentlichte Mitte August 2019 einen kritischen Beitrag über den Antragsteller. Dieser mahnte den Verlag darauf hin erfolglos ab und beantragte dann beim Landgericht (LG) Hamburg eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Der Tenor des begehrten Verbots entsprach dabei noch dem der außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung. Das LG teilte dem Anwalt des Antragstellers telefonisch mit, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten. Darauf formulierte der Anwalt den ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte ihn um zwei Hilfsanträge. Das LG wies den Antrag auch in der nachgebesserten Form durch Beschluss zurück – das alles ohne den SPIEGEL einzubeziehen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des LG sofortige Beschwerde vor dem OLG ein. Ein Richter des Pressesenats des OLG wies den Anwalt des Antragstellers telefonisch darauf hin, dass der Senat nur einem bestimmten Antrag stattgeben werde. Danach nahm der Antragsteller die übrigen Anträge zurück, und das OLG erließ eine einstweilige Unterlassungsverfügung – und zwar ohne mündliche Verhandlung und ohne den SPIEGEL dazu anzuhören. Zwischen dem Einreichen des Verfügungsantrags und dem Erlass der Verfügung verging ein Zeitraum von fast sechs Wochen.

Wesentliche Abweichungen zwischen Abmahnung und Unterlassungstenor

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne Beteiligung des SPIEGEL war dessen prozessuale Stellung nicht gleichwertig gegenüber dem Antragsteller. Der Verfügungsantrag, dem das OLG stattgab, entsprach nicht (mehr) der außergerichtlichen Abmahnung. Die Abweichungen sah das BVerfG als wesentlich an. Außerdem störten sich die Verfassungsrichter daran, dass seitens der Gerichte einseitig mehrere Hinweise an den Antragsteller ergingen. Aufgrund dieser Hinweise änderte der Antragsteller seine Anträge. Dem Antragsteller war es möglich, nachzubessern, um sein Ziel zu erreichen. Der SPIEGEL hingegen hatte diese Möglichkeit nicht, weil er von all dem nichts erfuhr. Diese Vorgehensweise verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Das BVerfG zeigt sich in seiner Entscheidung regelrecht verärgert, weil es bereits im September 2018 die Bedeutung dieses grundrechtsgleichen Rechts in presserechtlichen Verfahren hervorgehoben hatte und das OLG sich mehr als ein Jahr danach immer noch uneinsichtig zeigte.

Dennoch: Einstweilige Verfügungen bleiben möglich – auch ohne mündliche Verhandlung

Die Besonderheiten des vom BVerfG entschiedenen Falls machen deutlich, dass einstweilige Verfügungen nach wie vor erlassen werden können – und zwar auch ohne mündliche Verhandlung. Notwendig dafür ist aber die Einhaltung der Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit. Das macht es erforderlich, Abweichungen zwischen vorformulierter Unterlassungserklärung in der Abmahnung und dem begehrten gerichtlichen Verbot zu vermeiden. Dem Prozessgegner müssen bereits in der außergerichtlichen Abmahnung alle entscheidungserheblichen Umstände und Argumente präsentiert werden. Das ist im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO an sich eine Selbstverständlichkeit. Einstweilige Verfügungsverfahren erfordern deshalb eine sehr gute Vorbereitung und anwaltliche Weitsicht. Da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt, muss der Anwalt praktisch für beide Parteien – Antragsteller und Antragsgegner – denken und vortragen. Dann bestehen trotz der Anforderungen des BVerfG auch künftig keine Bedenken gegen den Erlass einstweiliger Verfügungen.

Tipp 1

Der Erlass einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 1. Dezember 2021 keineswegs prinzipiell ausgeschlossen.

Tipp 2

Einstweilige Verfügungsverfahren bedürfen sorgfältiger Vorbereitung. Der betraute Anwalt muss bereits im Stadium der außergerichtlichen Abmahnung alle Umstände im Blick haben.

Tipp 3

Ein probates Mittel, einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung zu erhalten, ist es, der Abmahnung den Entwurf des Verfügungsantrags beizufügen. Zwingend ist das jedoch keineswegs, wie unsere Erfahrungen zeigen.