Skip to main content

Dr. Oliver Stegmann

Amazon muss bezahlte Rezensionen kennzeichnen

21. Juni 2022

Bewertungen, für die Rezensenten einen Vorteil erhalten, müssen als solche erkennbar sein – entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 9. Juni 2022 (Az.: 6 U232/21).

Rezensionen von Kunden sind für den Marketplace von Amazon von erheblicher Bedeutung. Das ist wohl auch ein Grund dafür, dass sich der Konzern standhaft und geradezu hartnäckig weigert, Rezensionen trotz konkreter Hinweise auf Fälschungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Begründung: Die Menge täglich eingehender Rezensionen mache es unmöglich, sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Das widerspricht klar der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, Rn. 24). Wegen Amazons verweigernder Haltung müssen Marketplace-Händler immer wieder gerichtlich gegen den Konzern vorgehen und per einstweiliger Verfügung Verbote gegen Bewertungen erwirken, so etwa kürzlich vom Landgericht (LG) Hamburg in einem Beschluss vom 13. Juni 2022 entschieden (Az. 324 O 222/22 – nicht rechtskräftig).

Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt hat Anfang Juni geurteilt, dass Amazon bezahlte Rezensionen kenntlich machen muss – auch wenn dafür zwar „nur“ ein geringes Entgelt geflossen ist, die Rezensionen aber in das Ergebnis der Gesamtbewertung für ein Produkt eingeflossen sind. Ohne Kennzeichnung liegt unlautere Werbung vor, so das OLG in seiner hier abrufbaren Entscheidung. Die im Eilverfahren ergangene OLG-Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Sachverhalt der Entscheidung

Gegen Amazon geklagt hatte eine Agentur, die gegen Entgelt Kundenrezensionen vermittelt, und zwar ausschließlich für Händler auf Online-Verkaufsplattformen wie dem Amazon-Marketplace. Verklagt war die Amazon-Gesellschaft, die die Verkaufsplattform amazon.de betreibt. Die dort angebotenen Produkte können von Dritten bewertet werden. Positive Bewertungen haben dabei einen ganz erheblichen Werbewert und sorgen dafür, dass das Produkt bei Suchen höher gelistet wird.

Amazon verkauft Bewertungen an Online-Händler

Die Beklagte vermittelte ihren Verkaufspartnern, also Online-Händlern, nach eigener Darstellung bis ca. März 2021 gegen Entgelt im Rahmen des sogenannten Early Reviewer Programs (ERP) Kundenrezensionen. Das Programm sollte Händlern dabei helfen, frühzeitig Bewertungen für Produkte mit wenigen oder keinen Bewertungen zu erhalten. Das ERP-Programm war für Käufer in Großbritannien, den USA und Japan zugänglich. Deren ERP-Bewertungen wurden auch deutschen Käufern auf amazon.de angezeigt. Sie waren gekennzeichnet als „Verifizierter Kauf Early Reviewer-Belohnungen“ und mit dem Link „(Was ist das)“ versehen. Unter diesem Link wurde in englischer Sprache ERP erläutert. Nicht angegeben von Amazon wurde, ob und, wenn ja, wie viele ERP-Rezensionen abgegeben wurden, wie hoch also der Anteil von ERP-Bewertungen an der Gesamtbewertung des bewerteten Produkts war.

Die Klägerin beanstandete dies als irreführend.

Begründung des OLG Frankfurt

Das OLG sieht die ERP-Rezensionen als unlautere getarnte Werbung an. Sie ohne einen entsprechenden Hinweis zu veröffentlichen und in das Gesamtergebnis des Produkts einfließen zu lassen, sei unzulässig.

Es könne offen bleiben, ob Internet-Nutzer damit rechneten, dass in das Ergebnis der Gesamtbewertung auch ERP-Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet seien. Jedenfalls sei dies „kein Freibrief dafür […], beeinflusste Rezensionen zu verwenden“, stellen die Richter aus Frankfurt klar.

Geschäftliche Relevanz bejaht

Die Rezensionen hätten auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten erhielten für ihre Bewertung eine kleine Belohnung. Daraus folge zwangsläufig, dass sie bei der Formulierung ihrer Bewertungen nicht frei von sachfremden Einflüssen seien. Vielmehr bestehe die konkrete Gefahr, dass ein Teil der ERP-Rezensenten sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten, als dies tatsächlich ihrer Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.

Hinweis: Der Autor vertritt den Online-Händler in dem eingangs erwähnten Verfahren vor dem LG Hamburg.

Tipp 1

Bewertungen, für die der Rezensent einen Vorteil erhält, müssen eindeutig gekennzeichnet werden.

Tipp 2

Ohne entsprechende Kennzeichnung stellt die Verbreitung gekaufter Rezensionen unlautere Werbung dar.

Tipp 3

Zur Irreführung durch gekaufte Bewertungen siehe auch den Beitrag zu einer Entscheidung des LG Hamburg.