Dr. Oliver Stegmann
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Bewertung für Gegenleistung? Nur mit Hinweis!
Gekaufte Bewertungen müssen mit einem Hinweis auf die Gegenleistung gekennzeichnet werden – entscheidet das Landgericht (LG) Hamburg am 12. März 2021 (Az. 315 O 464/19).
Produktbewertungen spielen für Verbraucher bei Käufen im Internet eine entscheidende Rolle. Kein Wunder, dass das Geschäft mit dem Verkauf von Bewertungen floriert. Doch wann sind solche Geschäftsmodelle unlauter?
Agentur gibt Bewertungen in Auftrag
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall hatte eine Agentur das Verfassen von Rezensionen auf Handelsplattformen gegen Entgelt vermittelt, u.a. auf Amazon.de. Um als Online-Händler eines seiner Produkte bewerten zu lassen, musste man sich bei der Agentur registrieren und das zu testende Produkt an sie versenden. Die Agentur vermittelte anschließend einen Produkttester. Das geschah, indem auf der Webseite der Agentur ein Produkttest ausgeschrieben wurde, auf den sich Tester bewerben konnten. Bei einer erfolgreichen Bewerbung schickte die Agentur das zu bewertende Produkt an den Tester. Dieser hatte danach 30 Tage Zeit, um eine Bewertung auf der Plattform der Agentur hochzuladen; als Gegenleistung durfte der Tester das Produkt behalten.
Gegenleistung: Produkt
Gleichzeitig stellte die Agentur es den Testern frei, auch auf der jeweiligen Handelsplattform, also etwa auf Amazon.de, diese Bewertung abzugeben. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legte die Agentur fest, dass der Tester verpflichtet ist, in den Bewertungen auf den jeweiligen Handelsplattformen anzugeben, dass er für die Bewertung eine Gegenleistung erhalten habe.
Kundenbewertung ohne Hinweis auf Gegenleistung
Natürlich beachteten nicht alle Produkttester diese Pflicht und stellten auf Amazon.de Bewertungen ohne den entsprechenden Hinweis ein. Deswegen klagte Amazon vor dem LG Hamburg gegen die Agentur – mit Erfolg.
Fehlender Hinweis auf Gegenleistung ist Irreführung der Kunden
Nach Auffassung des LG Hamburg führt das Geschäftsmodell der Beklagten zu einer Irreführung des Verbrauchers im Sinne von §§ 3, 5a Abs. 6 UWG und ist daher wettbewerbswidrig. Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht. Die Vermittlung von Bewertungen, die trotz einer Gegenleistung ohne entsprechenden Hinweis veröffentlicht werden, stellt aus Sicht der Richter eine Irreführung dar, weil der Verkehr bei Produktbewertungen davon ausgeht, dass diese ohne Gegenleistung geschrieben werden. Zwar werde einer Bewertung nicht der gleiche Stellenwert eingeräumt wie redaktionellen Beiträgen. Dennoch werde der Verkehr annehmen, dass die Bewerter die Produkte auf Grund eines eigenen Kaufentschlusses erworben haben und dann ihre Bewertung unbeeinflusst mitteilen. Auf dieser Grundlage basiert die Idee eines Bewertungsportals, so das LG.
Kontrolle durch die Agentur erforderlich
Die Beklagte könne sich ihrer Verantwortung nicht einfach dadurch entziehen, dass sie in ihren AGB die Tester verpflichte, in den Bewertungen auf externen Handelsplattformen darauf hinzuweisen, dass sie eine Gegenleistung erhalten haben. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, die Bewertungen auch daraufhin zu kontrollieren. Denn schließlich trage ihr Geschäftsmodell maßgeblich dazu bei, dass wettbewerbswidrige Bewertungen ohne entsprechenden Hinweis wiederholt veröffentlicht wurden.
Tipp 1
Kunden erwarten, dass Produktbewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden.
Tipp 2
Gekaufte Bewertungen müssen als solche erkennbar sein. Bewertungen ohne entsprechenden Hinweis sind unzulässig.