Dr. Oliver Stegmann
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Auch für Amazon gilt: EIN Hinweis genügt
Hostprovider sind verpflichtet, nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag sinngleiche neue Beiträge vor Veröffentlichung von sich aus zu prüfen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden (siehe unseren Beitrag vom 26. Juni 2025). Amazon hat nun in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg die Linie des OLG faktisch akzeptiert.
Die beiden Sachverhalte
Zwei Amazon-Händler beanstandeten gegenüber Amazon jeweils eine unzulässige Bewertung. Im ersten Fall hatte der Rezensent behauptet, eine Hautcreme sei „nicht gut“ und außerdem nicht hautverträglich (LG Hamburg, Az. 324 O 442/25). Im zweiten Fall lautete die Kritik in der Rezension, ein vom Händler verkaufter Dachgepäckträger verursache laute Windgeräusche und sei schwer zu montieren (LG Hamburg, Az. 324 O 450/25).
Notice and Action-Verfahren
In beiden Fällen wurden die Bewertungen im Rahmen sogenannter Notice and Action-Verfahren beanstandet und insbesondere jeweils bestritten, dass der Rezensent die Produkte überhaupt getestet habe. Darauf löschte Amazon die Bewertungen zunächst; zugleich behielt sich der Online-Riese vor, die Bewertungen wieder einzustellen, sofern der jeweilige Rezensent die Richtigkeit seiner Angaben bestätige.
Gebrochene Versprechen
Entgegen dem Versprechen veröffentlichte Amazon die beiden Bewertungen ohne nachweisbare Überprüfung kurze Zeit später wieder, wobei sie inhaltlich von den Rezensenten jeweils etwas überarbeitet wurden. Im Kern enthielten beide wiedereingestellte Bewertungen jedoch dieselben Vorwürfe wie die ursprünglichen Bewertungen.
Darauf wurde Amazon abgemahnt und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert. Amazon lehnte das in beiden Fällen außergerichtlich ab.
Einstweilige Verfügungsverfahren vor dem LG Hamburg
Beide Händler akzeptierten das nicht und beantragten mit FakeAway den Erlass einstweiliger Verfügungen.
Begründet wurde der Unterlassungsanspruch damit, dass aufgrund des ersten Hinweises Amazon ohne erneuten Hinweis verpflichtet sei, sinngleiche Inhalte zu erkennen und zu entfernen. Diese Pflicht habe Amazon verletzt, weil der Konzern in beiden Fällen kerngleiche Rezensionen von jeweils identischen Rezensenten ohne vorherige Prüfung wieder eingestellt hatte.
Überraschende Anerkenntnisse, Entscheidungen rechtskräftig
Zur Überraschung erkannte Amazon die Unterlassungsansprüche in beiden Fällen ohne jede Gegenwehr vor Gericht an. Man kann dieses prozessuale Verhalten nur so deuten, dass Amazon die Rechtsprechung des OLG Frankfurt faktisch anerkennt und für sich keine Chance sah, sich mit Erfolg zu verteidigen. Darüber hinaus akzeptierte Amazon in beiden Fällen die einstweiligen Verfügungen des LG Hamburg als endgültige Regelungen; die Anerkenntnisurteile stehen damit rechtskräftigen Urteilen gleich.
Tipp 1
Plattformen wie Amazon haften, sobald sie durch einen Hinweis Kenntnis davon erlangen, dass eine Bewertung rechtswidrig ist.
Tipp 2
Bei der Verbreitung neuer kerngleicher Inhalte haften Plattformen wie Amazon auch ohne entsprechenden Hinweis.
Tipp 3
Amazon hat in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsprechung des OLG Frankfurt faktisch anerkannt.