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Dr. Oliver Stegmann

Zur Auskunft verpflichtet

6. April 2023

kununu muss Bestandsdaten eines Rezensenten mitteilen – entscheidet das Landgericht (LG) Bückeburg am 17. März 2023 (Az. 1 O 106/22)

So mancher Rezensent vergreift sich auf Bewertungsplattformen deutlich im Ton. Ein wesentlicher Grund dafür mag sein, dass Rezensionen anonym abgegeben werden können. Grundsätzlich sind Rezensenten davor geschützt, dass Plattformen betroffenen Unternehmen Auskunft über deren Identität erteilen, etwa in Form von Bestandsdaten. Für Unternehmen können derartig schlechte Bewertungen eine verheerende Wirkung entfalten, insbesondere wenn sie sich auf kununu finden. Denn viele Bewerber informieren sich über potentielle Arbeitgeber zunächst online – und entscheiden sich bei schlecht bewerteten Unternehmen möglicherweise von vornherein gegen eine Bewerbung.

„Absolut menschenverachtend und sadistisch“

Gegenstand des vom LG Bückeburg entschiedenen Falls war eine negative Bewertung auf kununu. In der Überschrift machte der Rezensent seinem Ärger über das Unternehmen dadurch Luft, dass er schrieb: „Was hier läuft ist nur noch irre! Eine Lachnummer sind die 5-Sterne Bewertungen.“ In der Rubrik „Vorgesetztenverhalten“ lautete der Vorwurf dann: „Absolut menschenverachtend und sadistisch. Das Leitbild ist der Witz des Jahrhunderts und dient nur beschämend als Wandschmuck.“

Anspruchsgrundlage § 21 Abs. 2 TTDSG

In dieser Aussage sah das LG Bückeburg eine Beleidigung nach § 185 StGB, also eine der Katalogstraftaten, die unter § 1 Abs. 3 NetzDG fallen. Bei der Entscheidung spielte auch eine Rolle, dass sich das betroffene Unternehmen als Dienstleister für Menschen mit Beeinträchtigungen versteht. Deshalb erkannte das LG den auf § 21 Abs. 2 TTDSG gestützten Auskunftsanspruch zu (nicht rechtskräftig).

Umfang der Auskunft – Bestandsdaten

Zur Durchsetzung möglicher Ansprüche gegen den anonymen Rezensenten hat kununu nun Auskunft über die bei der Plattform gespeicherten Bestandsdaten zu erteilen. Der Begriff der Bestandsdaten ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG definiert und umfasst den Namen und die Adresse des Nutzers, seine E-Mail-Adresse, seine Rufnummer, Geburtsdatum oder Alter sowie seine User-IDs.

Hinweis: Der Autor vertritt das betroffene Unternehmen in dem Verfahren.

Tipp 1

Bestandsdaten erhalten betroffene Unternehmen von Anbietern von Telemedien auf dem Zivilrechtsweg vor den Landgerichten; Grundlage des Anspruchs bildet § 21 Abs. 2 TTDSG.

Tipp 2

Gem. § 21 Abs. 3 Satz 6 TTDSG gelten für das Auskunftsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.


Tipp 3

Die Kosten des Verfahrens hat das betroffene Unternehmen zu tragen. Es kann sie aber vom Rezensenten als Teil des ihm durch die rechtswidrige Äußerung entstandenen Schadens ersetzt verlangen.