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Dr. Oliver Stegmann

Wer bewertet, muss beweisen

2. November 2023

Wer eine Bewertung verfasst und darin enthaltene negative Tatsachenbehauptungen nicht beweisen kann, haftet dafür – entscheidet das Landgericht (LG) Frankenthal (Az. 6 O 18/23)

Der Sachverhalt

Der Kunde eines Umzugsunternehmens war mit dessen Leistungen nicht zufrieden. Deshalb bewertete er das Unternehmen auf einem Online-Bewertungsportal mit nur einem Stern. Im dazugehörigen Text behauptete der Kunde, beim Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden und es habe sich im Anschluss niemand bemüht, diesen Schaden zu beheben.

Die Reaktion

Das Umzugsunternehmen war anderer Ansicht. Es bestritt, dass es zu einem Schaden gekommen war. Zudem sei die Behauptung, es hätte sich „niemand“ um den (vermeintlichen) Schaden gekümmert, rufschädigend. Da der Kunde seine Bewertung nicht löschen wollte, zog das Unternehmen vor Gericht und nahm den Kunden auf Unterlassung in Anspruch – mit Erfolg.

Die Entscheidung

Das LG Frankenthal entschied, dass der Kunden zwar (selbstverständlich) das Recht habe, seine Meinung in einer Bewertung über die Durchführung des Auftrags frei zu äußern. Die Behauptung, bei dem Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch eine Tatsachenbehauptung, und keine Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen müssten vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Insofern müsse derjenige, der eine Tatsachenbehauptung aufstellt, deren Wahrheit auch beweisen können.

Im Prozess gelang dies dem Kunden nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Unterlassungsanspruch hatte somit Erfolg, und der Kunde musste die negative Behauptung in seiner Bewertung löschen.

Unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht geschützt

Ob Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit geschützt sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie wahr oder unwahr sind. Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit immer ausgenommen sind (erwiesen) unwahre Tatsachenbehauptungen. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung besteht kein schützenswertes Interesse. Die Beweislast, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist, trägt grundsätzlich derjenige, der sie verbreitet. Das gilt auch für Bewertungen auf Plattformen, die die sich auf solche Tatsachenbehauptungen stützen.

Die Entscheidung aus Frankenthal bestätigt damit lediglich einen im Äußerungsrecht ganz selbstverständlichen Grundsatz.

Mitarbeit: Johanna Holewik

Tipp 1

Ist einem Unternehmen der Verfasser einer negativen Bewertung bekannt, bietet sich ein direktes Vorgehen gegen diesen an – ohne Umwege über das Bewertungsportal.

Tipp 2

Die Beweislast, dass eine negative Tatsachenbehauptung wahr ist, liegt grundsätzlich beim Verbreiter der Behauptung.

Tipp 3

Kann der Verfasser nicht beweisen, dass die von ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung wahr ist, besteht in der Regel ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch gegen ihn.