Dr. Oliver Stegmann
-
040 / 36 80 5555
-
Hilfe@Fakeaway.de
Wenn KI Fake-Werbung produziert
Chancen und Risiken Künstlicher Intelligenz (KI) werden gerade lebhaft diskutiert. Was gilt, wenn KI genutzt wird, um Fake zu produzieren, hat das Landgericht (LG) Bonn in einem interessanten Fall entschieden (Az. 9 O 130/23)
Hendrik Streeck ist seit der Covid19-Pandemie deutschlandweit als Virologe bekannt. Aufgrund seiner Prominenz eignet er sich hervorragend, um ihn für Werbung einzuspannen. So geschehen bei Facebook. Dort erschien sein Konterfei in mehreren Werbeanzeigen für Medikamente oder Behandlungsmethoden gegen Hörverlust, Inkontinenz und Prostatitis. Freilich ohne, dass Streeck davon wusste, geschweige denn seine Einwilligung gegeben hätte. Die Anzeigen enthielten unter anderem mit Bildbearbeitungsprogrammen manipulierte Bilder von Streeck.
Irreführende Werbeanzeigen auf Facebook
Streeck forderte von Meta die Entfernung dieser irreführenden Anzeigen. Er argumentierte, dass sie sein Persönlichkeitsrecht verletzen und falsche medizinische Empfehlungen enthalten. Dies schade seiner beruflichen Integrität.
Rechtsverletzung offenkundig
Natürlich liegt die Rechtsverletzung auf der Hand und so konnte sich das LG Bonn in seinem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren kurz fassen. Streecks Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie aus §§ 823 BGB i.V.m §§ 22, 23 KUG gab das Gericht folgerichtig statt.
Ärzten ist Werbung untersagt
Das LG betonte insbesondere die Gefährdung des Ansehens von Streeck als Mediziner und Arzt. Für ihn gelten standesrechtliche Vorschriften, wonach Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit untersagt ist.
Gerichtsentscheidung gegen Facebook-Betreiber Meta
Interessant an der Bonner Entscheidung ist, dass Meta, der Betreiber von Facebook, nicht nur verpflichtet ist, solche manipulierten und irreführenden Werbeanzeigen nach entsprechenden Hinweisen unverzüglich zu löschen. Zusätzlich dazu verlangt das Gericht von Meta präventive Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ähnliche rechtswidrige Anzeigen künftig möglichst gar nicht erst veröffentlicht werden.
Löschung nach Hinweis reicht nicht immer aus
Meta hatte laut den Feststellungen des LG Bonn trotz mehrfacher Abmahnungen versäumt, proaktiv zu prüfen, ob kerngleiche Werbeanzeigen mit Bildern Streecks existierten, und diese zu entfernen. Hierzu ist Meta als Plattformbetreiber nach Auffassung der Richter ab Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichtet. Solche Vorsorgemaßnahmen seien Meta auch möglich.
Neue Dimension für die Rechte von Betroffenen
Die Feststellung dieser proaktiven Prüfpflicht könnte eine neue Dimension für den Schutz von Betroffenen eröffnen. Ob Meta gegen die Entscheidung vorgehen wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar. Sie verdeutlicht jedoch die Verantwortung von Plattformbetreibern im Umgang mit rechtswidrigen Anzeigen, die Persönlichkeitsrechte und berufliche Integrität verletzen.
Mitarbeit: Johanna Holewik
Tipp 1
Plattformen sind nach entsprechenden Hinweisen verpflichtet, Fake-Inhalte zu löschen.
Tipp 2
Diese Pflicht kann auch Vorsorgemaßnahmen umfassen, was einer proaktiven Prüfpflicht gleichkommt.
Tipp 3
Ob Fake-Inhalte von einer KI produziert wurden, ist für die Haftung gleichgültig, solange man einen Verantwortlichen ermitteln kann.