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Richterscore blitzt ab

24. November 2021

Das Bewertungsportal hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung personenbezogener Daten von Richtern – entscheidet das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 18. November 2021 (Az. VG 2 K 6.19).

Richterscore.de ist ein Bewertungsportal, auf dem sich registrierte Anwälte über Richter informieren und Informationen austauschen können. Im Jahr 2016 beantragten die Betreiber des Portals bei der Senatsverwaltung Berlin unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittlung personenbezogener Daten von Berliner Richterinnen und Richtern; neben Namen und Titeln begehrte das Portal Daten wie das Geburtsdatum, Amtsbezeichnungen sowie den Umfang der Beschäftigung. Die Verwaltung lehnte das Auskunftsbegehren insbesondere wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab.

Deshalb klagte Richterscore mit der Begründung, man wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und überwiege die datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen.

Das sah das VG anders und wies die Klage im Wesentlichen ab. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten.

Nach Auffassung des VG verfolge Richterscore überwiegend Privatinteressen, weil das Portal mit den begehrten Daten auf- bzw. ausgebaut und damit ein Geschäftsmodell realisiert werden solle. Das Interesse der Klägerin, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst.

Außerdem könne mit den begehrten Daten weder das Handeln der Legislative kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten stünden der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele.

Tipp 1

Datenschutzrechtliche Vorschriften eröffnen vielfach Möglichkeiten, sich gegen Bewertungen zu wehren.

Tipp 2

Bewertungsportale erfüllen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion: Transparenz. Deshalb ist fraglich, ob das Urteil des VG Bestand haben wird – zumindest bezogen auf Daten wie Namen und Amtsbezeichnungen.