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Dr. Oliver Stegmann

Pseudonyme bei Facebook doch erlaubt?

27. Januar 2022

Facebook darf Bestandskunden nicht verbieten, unter Pseudonym aufzutreten – entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Januar 2022 (Az. III ZR 3/21 und 4/21).

Bei Facebook tummeln sich viele Nutzer unter Pseudonym. Das schmeckt dem Plattformbetreiber nicht. Facebook verpflichtete daher seine Nutzer 2018 per geänderter Nutzungsbedingungen, auf seiner Plattform Klarnamen zu verwenden. Nutzer, die sich nicht daran hielten, sperrte Facebook im April 2018 den Zugang. Dagegen klagten einige Nutzer; zwei von ihnen bekamen nun vor dem BGH Recht.

Urteil gilt nur für Altfälle

Zwar müssen sie gegenüber Facebook ihre wirklichen Namen angeben. Auf der Plattform, also nach außen hin, dürfen sie aber unter Pseudonym auftreten und sind daher für Dritte möglicherweise nicht identifizierbar. Weil sich die Rechtslage nach Beginn des Rechtsstreits geändert hat, gelten die beiden Urteile aber nur für Altfälle.

In den aktuellen Nutzungsbedingungen verpflichtet Facebook Nutzerinnen und Nutzer dazu, den Namen zu verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Diese Regel soll eine höhere Hürde für Hassrede und Mobbing bewirken. In den Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es entsprechend: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden“.

Vorinstanzen beurteilten Rechtslage anders

Eine der befassten Vorinstanzen, das Oberlandesgericht München, gab hatte Facebook noch Recht gegeben. Nun gab jedoch der BGH den beiden Revisionen der Nutzer größtenteils statt. Begründung: Facebooks Klarnamenpflicht vom April 2018 benachteilige die Nutzer unangemessen. Es handelt sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Allerdings lässt sich die Entscheidung nicht verallgemeinern. Der BGH berücksichtigt in seinen Urteilen nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verordnung trat nämlich erst am 25. Mai 2018 in Kraft und war deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der BGH entschied die Fälle daher nur auf Grundlage des deutschen Telemediengesetzes in der bis Ende November 2021 geltenden Fassung. Dort war in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG a.F. geregelt, dass Pseudonyme erlaubt sein müssen, „soweit dies technisch möglich und zumutbar“ ist.

Geänderte Rechtslage wegen DSGVO

In der Datenschutzgrundverordnung fehlt eine solche Regelung. Nutzer, die dieselben Nutzungsbedingungen akzeptiert haben wie die beiden Kläger, könnten also von den Urteilen profitieren. Für neuere Nutzer gilt das nicht.

Tipp 1

Die Entscheidung entfaltet nur für Altfälle vor Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 Wirkung.