Plattform zur Auskunft verpflichtet
Unternehmen können von Bewertungsplattformen Auskunft über die Verfasser von Bewertungen verlangen – entscheidet das Oberlangdesgericht (OLG) Celle am 7. Dezember 2020 (Az. 13 W 80/20).
Falsche Bewertungen können Unternehmen nachdrücklich schaden. Das gilt besonders für Bewertungsportale von Arbeitgebern. Mit so einem Portal hatte sich das OLG Celle zu befassen. Ein mitteständisches Unternehmen wurde zweimal bewertet. In der ersten Bewertung wurde behauptet, Mitarbeiter bekämen ihr Gehalt nicht oder nur mit Abschlägen, wenn sie das Gespräch suchten; außerdem werde man bei einer Kündigung gemobbt. In der zweiten Bewertung wurde als Verbesserung die „pünktliche Zahlung des Gehalts“ vorgeschlagen.
Das Unternehmen wollte wissen, wer hinter diesen Bewertungen steckt. Es verlangte von der Bewertungsplattform Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten. Grundlage dafür ist § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG. Das OLG Celle sprach den Anspruch zu, allerdings nur bezogen auf die erste Bewertung.
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist , dass absolut geschützte Rechte durch rechtswidrige Inhalte verletzt werden, die etwa von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst sind. Diese Voraussetzung erfüllt dem OLG zufolge nur die erste Bewertung. Die darin enthaltenen unwahren Äußerungen, das Unternehmen zahle teilweise kein Gehalt bzw. nur 10 % davon, schaden dem Kredit des Unternehmens, so die Richter. Dies stelle eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar. Dadurch wird dem Gericht zufolge das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des IT-Unternehmens und dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, mithin absolut geschützte Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG.
Der „Verbesserungsvorschlag“ in der zweiten Bewertung, pünktlich das Gehalt zu zahlen, stellt nach Auffassung der Richter keine strafrechtlich relevante Äußerung dar. Deshalb war die Bewertungsplattform insoweit nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen.
Tipp 1
Eine Bewertungsplattform ist verpflichtet, in einem Auskunftsverfahren mitzuwirken. Von ihr kann verlangt werden, dass sie Informationen einbringt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass Tatsachenbehauptungen wahr sind.
Tipp 2
Der Anspruch auf Auskunft setzt nicht voraus, dass die Rechtsgutsverletzung besonders schwerwiegend ist. Bereits eine üble Nachrede kann die Auskunftspflicht der Plattform begründen. Die Wahl, gegen welche konkrete Äußerung vorgegangen wird, sollte dennoch sehr sorgfältig getroffen werden.
Tipp 3
Gerichtet ist die Auskunft auf Bestands- und Nutzungsdaten. Sie umfasst insbesondere IP-Adressen sowie den Zeitpunkt des Hochladens der Bewertung.