Dr. Oliver Stegmann
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Kenntnis ist Kenntnis
Notice and Action funktioniert auch per E-Mail, entscheidet das Landgericht (LG) Hamburg am 19.12.2025 und erteilt damit der Verpflichtung zur Nutzung von Online-Meldeformularen eine klare Absage (Az. 324 O 400/25)
Der Sachverhalt
Ein Unternehmen beanstandete eine Google-Bewertung als rechtswidrig und wandte sich per E-Mail an eine von Google im Impressum angegebene Supportadresse. Google reagierte mit einem Standardhinweis: Bitte das Webformular verwenden.
Eine inhaltliche Prüfung erfolgte dann zunächst nicht. Erst nach Zustellung eines Verfügungsantrags löschte Google die Bewertung. In dem Verfahren vor dem LG stritten die Parteien nur noch darüber, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Die entscheidende Frage lautete: Hatten die Prüfpflichten bereits mit Versand der E-Mail begonnen – oder durfte Google auf der Nutzung seines DSA-Formulars bestehen?
Die Entscheidung: Kein Formularzwang aus Art. 16 DSA
Das LG Hamburg verneint eine ausschließliche Nutzungspflicht des Meldeformulars. Art. 6 DSA knüpfe an die tatsächliche Kenntnis des Providers an und verlange nicht, dass ein bestimmter Kommunikationskanal genutzt werde. Zudem schaffe Art. 16 DSA lediglich ein standardisiertes Meldeverfahren aber keinen exklusiven Meldeweg. Zudem spreche die Existenz der Regelung, dass bei Nutzung des Art. 16-Verfahrens Kenntnis vermutet wird, gerade dagegen, dass andere Kommunikationswege ausgeschlossen sein sollen.
Damit bleibt es bei einem bekannten Grundsatz der Hostprovider-Haftung: Entscheidend ist die tatsächliche Kenntnis – nicht das interne Workflow-Design des Plattformbetreibers.
DSA ersetzt nicht das deutsche Haftungsmodell
Ebenfalls bemerkenswert an der Entscheidung ist die klare Aussage der Kammer, dass der DSA keine eigenständige Haftungsgrundlage schafft. Die Störerhaftung richtet sich weiterhin nach nationalem Recht; der DSA regelt nur Haftungsprivilegierungen. Das ist dogmatisch wenig überraschend, wird in der Praxis aber häufig anders gelesen.
Wichtiges obiter dictum
Fast interessanter als die Hauptaussage des Gerichts sind dessen Hinweise zur konkreten Ausgestaltung des Meldeformulars. Die von Google im Rahmen des Formulars zwingend vorgesehene Datenweitergabe an ein externes Forschungsprojekt könne eine abschreckende Wirkung für den Betroffenen entfalten und damit die Anforderungen des DSA an ein „leicht zugängliches“ Verfahren unterlaufen. Auch die strikte Begrenzung der Zeichen und fehlende Uploadmöglichkeiten könnten bei komplexeren Sachverhalten problematisch sein, so die Kammer.
Zwischen den Zeilen gab das Gericht zu erkennen, dass ein Formular, das Betroffene faktisch von der Nutzung abhalte, kaum den Anforderungen des Art. 16 DSA entsprechen dürfte.
Warum das Urteil wichtig ist
Viele Plattformen versuchen, den DSA als Argument für streng standardisierte Meldewege zu nutzen. Das LG Hamburg stellt klar, dass Harmonisierung nicht gleich Ausschließlichkeit bedeutet. Die praktische Konsequenz: Der DSA erleichtert Meldungen – er monopolisiert sie nicht.
Tipp 1
Keine Formularpflicht: Substantiierte Hinweise über klassische Kommunikationskanäle lösen bei Plattformen weiterhin Prüfpflichten aus.
Tipp 2
Wer Kenntnis hat, muss prüfen – auch wenn der Hinweis nicht im gewünschten Format eingeht.
Tipp 3
Datentransfers, Zeichenlimitierungen oder unnötige andere Hürden in Webformularen können zur Folge haben, dass diese nicht benutzerfreundlich sind.