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Kein Facebook-Profil ohne Einwilligung

14. Mai 2020

Facebook darf gegen den Willen von Unternehmen keine Profile von ihnen erstellen – entscheidet das Landgericht (LG) Hamburg am 13. Februar 2020 (Az. 312 O 372/18).

Facebook richtet auch ohne Einwilligung von Unternehmen für sie Profile ein. Sie heißen „nicht-verwaltete“ Seiten und werden automatisch generiert werden, wenn ein Unternehmen nicht über ein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen bei Facebook sucht. Die Angaben über die Firmen beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen.

Auf diese Weise hatte Facebook über eine Anwaltskanzlei ein Facebook-Profil erstellt. Das wollte die Kanzlei nicht und forderte Facebook auf, das Profil zu löschen. Da Facebook darauf nicht reagierte, erwirkte die Anwaltskanzlei gegen Facebook eine einstweilige Verfügung.

Das LG Hamburg stützt den Unterlassungsanspruch auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und bejaht einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Anwaltskanzlei. Voraussetzung dieses Anspruch ist, dass der Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis unmittelbar, also betriebsbezogen, ist und sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Außerdem muss die Beeinträchtigung über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. All diese Voraussetzungen sieht das Landgericht Hamburg als gegeben an.

Den Eingriff in den Gewerbebetrieb sehen die Richter auch als rechtswidrig an, da das Schutzinteresse der Kanzlei die schutzwürdigen Belange von Facebook überwiegt. Das leitet das Gericht nicht nur daraus ab, dass potentielle Mandanten wegen Angabe einer falschen Spezialisierung die Anwaltskanzlei möglicherweise nicht kontaktieren. Durch die unzureichende Kennzeichnung als „Inoffizielle Seite“ werde die Kanzlei gegen ihren Willen mit Facebook in Verbindung gebracht. In diesem Kontext thematisieren die Richter die datenschutzrechtlichen Verstöße von Facebook und ordnen das Interesse der Anwaltskanzlei als schützenswerter ein als die Kommunikationsfreiheit von Facebook.

Neben der Anwaltskanzlei hatte auch einer deren Rechtsanwälte gegen die Erstellung eines inoffiziellen Facebook-Profils mit seinen personenbezogenen Daten auf Unterlassung geklagt. Auch diesen Anspruch sieht das Landgericht als gegeben an und stützt ihn auf die §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Im Zuge der vorzunehmenden Abwägung überwiege das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.

Tipp 1

Unternehmen müssen ein ohne ihren Willen angelegtes Facebook-Profil nicht dulden. Sie haben dagegen einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Tipp 2

Auch natürliche Personen können gegen ein ohne ihren Willen angelegtes Facebook-Profil vorgehen. Ihr Anspruch stützt sich auf eine Beeinträchtigung ihrer informationellen Selbstbestimmung.

Tipp 3

Weitere Anspruchsgrundlagen können für Unternehmen und natürliche Personen die §§ 5, 15 MarkenG und § 12 BGB sein.