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Dr. Oliver Stegmann

Fremde Federn

18. Januar 2022

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt davor, als Referenz genannt zu werden – entscheidet das Landgericht (LG) Bielefeld am 23. November 2021 (Az. 15 O 104/20).

Was macht man als Unternehmen, wenn man auf der Internetseite eines anderen Unternehmens als Kunde und Referenz genannt wird, obwohl man niemals Kunde war? Klar: Man verlangt, die falsche Referenz zu löschen. Was aber, wenn sich das Unternehmen einfach weigert – und sich weiter mit fremden Federn schmückt?

Mit dieser kuriosen Situation hatte sich das LG Bielefeld zu beschäftigen. Die Beklagte hatte die Klägerin als Kundin angegeben und weigerte sich, diese „Referenz“ zu löschen. Also klagte das Unternehmen und forderte Unterlassung.

Sozialsphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen

In seinem Urteil stellte das LG (natürlich) fest, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ betroffen war, und zwar in der Sozialsphäre. Die Beklagte bringe damit zum Ausdruck, mit der Klägerin in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch werde der Name der Klägerin in einen Zusammenhang zu dem Leistungsangebot der Beklagten und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.

Die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte genannt zu werden; sie habe das Recht, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird. Dieses Interesse der Klägerin überwiege auch die Belange der Beklagten.

Zwar sei es Teil der Berufsfreiheit der Beklagten, mit Kunden bzw. Referenzen zu werben. Jedoch sei dieses Interesse in diesem Fall nicht schutzwürdig, da die Beklagte nicht dargelegt hatte, dass sie mit der Klägerin tatsächlich zusammengearbeitet hatte.

Beweislast bei der Klägerin

An sich trage die Klägerin die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sofern diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts darin bestehe, dass wahrheitswidrig eine Zusammenarbeit behauptet werde, könne sie jedoch lediglich behaupten, dass eine solche nie stattfand. Dann treffe die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast.

Beklagte hat sekundärer Darlegungslast nicht genügt

Die Beklagte hatte nach Ansicht des LG nicht substantiiert darzulegen vermocht, worin eine entsprechende Zusammenarbeit bestand. Sie behauptet zwar, von 11 Uhr bis 11.30 Uhr ein Seminar zum Thema „Die 7 Säulen der Macht“ angeboten zu haben. Aber, so das LG weiter: „Über die für ein Seminar überraschend kurze Dauer von einer halben Stunde hinaus, fehlt es an jeglicher Substantiierung etwa hinsichtlich der im Vorfeld erfolgten Korrespondenz mit der Klägerin […], der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer.“ Folglich müsse die Klägerin nicht dulden, von der Beklagten als Referenz angegeben zu werden.

Tipp 1

Unternehmen können aufgrund ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts selbst ihre soziale Geltung definieren und etwa entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird.

Tipp 2

Zwar trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Wenn es dabei jedoch um den Beweis geht, dass etwas nicht stattgefunden hat, reicht es aus, das substantiiert darzulegen. Dann trifft den Anspruchsgegner eine „sekundäre Darlegungslast“, und er muss darlegen, dass es das Ereignis gab.