Skip to main content

Dr. Oliver Stegmann

Amazon muss Überprüfung von Bewertungen nachweisen

23. November 2022

Online-Riese scheitert mit Versuch einer Glaubhaftmachung vom „Hörensagen“ – entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am 9. November 2022 (Az. 7 W 85/22)

Bewertungen von Kunden sind mittlerweile für mehr als jeden zweiten Online-Shopper die wichtigste Informationsquelle vor der Kaufentscheidung. Zu diesem Ergebnis kam der Verband Bitkom bereits im November 2020 im Rahmen einer Umfrage (hier abrufbar).

Amazon betreibt Bewertungsplattform

Den wichtigsten Online-Marktplatz betreibt Amazon. Auf der Webseite von Amazon werden unzählige Kundenbewertungen veröffentlicht. Amazon betreibt also eine Bewertungsplattform. Und der Konzern haftet deshalb für dort verbreitete Bewertungen, wenn er sie nach einem konkreten Hinweis nicht ausreichend überprüft. Doch Amazon versucht immer wieder, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Dem hat das OLG mit seinem Beschluss (nicht rechtskräftig) einen erfreulichen Riegel vorgeschoben.

Unzureichendes Prüfverfahren von Amazon

Ein Online-Händler auf dem Amazon-Marktplatz wehrte sich gegen eine negative Bewertung, weil sie unzutreffende Angaben enthielt.

Nachdem Amazon darauf hingewiesen wurde, kontaktierte eine Mitarbeiterin von Amazon den Rezensenten angeblich per Telefon, um die Bewertung zu überprüfen. Um dieses Telefonat vor Gericht glaubhaft zu machen, legte die Anwältin von Amazon eine von ihr selbst abgegebene eidesstattliche Versicherung vor. Darin gab sie an, mit der Mitarbeiterin von Amazon telefoniert zu haben; diese habe ihr im Telefonat geschildert, dass sie mit dem Rezensenten telefoniert und dass dieser ihr die Richtigkeit seiner Bewertung bestätigt habe.

Zeugin vom „Hörensagen“

Bei dieser Konstruktion handelt es sich um das Zeugnis (bzw. die Glaubhaftmachung) vom „Hörensagen“. Zur Begründung dafür, warum die Mitarbeiterin nicht selbst eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, gab Amazon vage an, Mitarbeiter seien in der Vergangenheit bereits bedroht worden und der Konzern wolle in Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht die Namen seiner Mitarbeiter offenlegen.

Eidesstattliche Versicherung der Anwältin von Amazon

Das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 335/22) hatte den Antrag des Online-Händlers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch zurückgewiesen, weil es die eidesstattliche Versicherung der Anwältin als ausreichend zur Glaubhaftmachung erachtete. Auf die sofortige Beschwerde hob das OLG die Entscheidung auf und entschied im Sinne des Online-Händlers: Die eidesstattliche Versicherung der Anwältin von Amazon sei unzureichend. Mit ihr sei lediglich glaubhaft gemacht worden, dass die Anwältin ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin von Amazon hatte, in dem diese über ein Telefonat mit dem Rezensenten berichtete. Es könne dahinstehen, ob die eidesstattliche Versicherung bereits nicht das fragliche Telefonat zwischen der Mitarbeiterin und dem Rezensenten glaubhaft macht, denn dessen Existenz entziehe sich der eigenen Wahrnehmung der Anwältin. Jedenfalls sei die Glaubhaftmachung deswegen unzureichend, da nicht nur das Stattfinden des Telefonats der eigenen Wahrnehmung der Anwältin entzogen sei, sondern insbesondere dessen Inhalt. Die Anwältin konnte sich gerade kein eigenes Bild von dem Inhalt des Telefonats machen, sondern nur davon, ob sie die Schilderung der Mitarbeiterin als wahr beurteilt.

Auch keine Glaubhaftmachung durch „zertifizierten Kauf“

Eine hinreichende Glaubhaftmachung ergebe sich auch nicht, wenn zugunsten von Amazon davon ausgegangen werde, dass es sich um einen „zertifizierten Kauf“ handelt, so das OLG. Das bedeute nur, dass die Rezension vom selben Kontoinhaber stamme, der das fragliche Produkt gekauft habe. Daraus ergebe sich nur der Kauf, aber nicht das Ausprobieren des Produkts. Es sei „gerade vorstellbar, dass ein Wettbewerber der Antragstellerin das Produkt von einer dritten Person kaufen lässt, um der unter deren Namen abgegebenen Rezension eine höhere Glaubhaftigkeit zu verleihen, obwohl dieser Rezension ein Test in Wahrheit gar nicht zugrunde liegt“, so das OLG in seinem Beschluss.

Durch Wettbewerber veranlasste Bewertung vorstellbar

Der Online-Händler sah sich auch durch die Feststellung des OLG bestätigt, dass vorstellbar sei, dass hinter der Bewertung gar kein echter Kunde, sondern ein Wettbewerber stecke. Diesen Eindruck hatte der Online-Händler, dessen Produkt bei Amazon äußerst erfolgreich ist, bei sehr vielen schlechten Bewertungen gewonnen und war deshalb konsequent gerichtlich gegen Fake-Bewertungen vorgegangen.

Hinweis: Der Autor vertritt den Online-Händler in dem Verfahren.

Tipp 1

Amazon betreibt eine Bewertungsplattform und haftet nach entsprechenden Hinweisen von Bewerteten.

Tipp 2

Das Prüfverfahren muss von Amazon nach einem konkreten Hinweis eingeleitet und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung glaubhaft gemacht werden.

Tipp 3

Aus der Bezeichnung einer Bewertung als „verifizierter Kauf“ ergibt sich nur der Kauf, nicht das Ausprobieren eines Produkts oder einer Leistung.