Dr. Oliver Stegmann
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Transparenz bei Ärztebewertungen: Geheimformeln unzulässig
Eine Durchschnittsbewertung muss dem arithmetischen Mittel entsprechen – und die Anzahl der berücksichtigten Bewertungen darf nicht irreführend dargestellt werden. Das entscheidet das Landgericht München I (LG) am 28.04.2026 (Az. 33 O 5016/25).
Der Fall
Ein Facharzt für Urologie aus Bayreuth wurde ohne seine Zustimmung in einem Ärztebewertungsportal gelistet. Dort waren 16 Bewertungen hinterlegt: drei Ein-Sterne-Bewertungen, eine Vier-Sterne-Bewertung und zwölf Fünf-Sterne-Bewertungen. Das Portal zeigte jedoch einen „Gesamteindruck“ von lediglich 1,5 Sternen an – neben der prominent platzierten Angabe „16 Bewertungen“.
Der Haken: In die Berechnung des „Gesamteindrucks“ flossen nur Bewertungen der letzten vier Jahre ein, tatsächlich also nur vier Bewertungen. Zudem wurde der „Gesamteindruck“ nicht als arithmetisches Mittel berechnet, sondern nach einer „Geheimformel“, deren Offenlegung die Beklagte im Prozess als Geschäftsgeheimnis ablehnte. Rechnerisch hätten sich bei Berücksichtigung aller 16 Bewertungen 4,2 Sterne ergeben, bei Berücksichtigung nur der letzten vier Jahre immerhin 2 Sterne.
Die Entscheidung
Es kam zum Prozess, den der Arzt in erster Instanz gewann (nichts rechtskräftig).
Irreführender Gesamteindruck
Die Darstellung erwecke zum einen den Eindruck, dass alle 16 angegebenen Bewertungen in das Durchschnittsergebnis von 1,5 Sternen eingeflossen seien. Dies führe zu einer Irreführung der Nutzer und damit zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes. Eine „mouse over“-Funktion mit dem Hinweis, dass die Berechnung auf Bewertungen der letzten vier Jahre beruhe, war nach Auffassung des Gerichts unzureichend – zumal sie technisch auf einigen Endgeräten nicht funktionierte. Zudem enthalte der Informationstext keinerlei Hinweis darauf, dass die angegebene Gesamtzahl nicht mit der Zahl der tatsächlich berücksichtigten Bewertungen übereinstimmt.
Arithmetisches Mittel
Zum anderen, so das LG, verstehe der angesprochene Verkehr einen „Gesamteindruck“ oder „Durchschnitt“ als arithmetisches Mittel der abgegebenen Bewertungen. Auch die Beklagte selbst verwende in ihren FAQ den Begriff „Durchschnittsbewertung“. Eine Abweichung von diesem Verkehrsverständnis durch eine intransparente „Geheimformel“ sei unzulässig. Das Gericht betont, dass die Besonderheiten des Bewertungssystems – wie die Unmöglichkeit, null oder halbe Sterne zu vergeben – keine abweichende Berechnungsmethode rechtfertige. Der rechnerisch korrekte Durchschnitt könne problemlos unter Anwendung gängiger Rundungsregeln auf ganze und halbe Sterne heruntergebrochen werden.
Praxishinweis
Das Urteil macht deutlich: Transparenz bei Online-Bewertungen ist keine Geschmacksfrage, sondern rechtliche Pflicht. Bewertungsportale dürfen nicht durch irreführende Darstellungen oder intransparente Berechnungsmethoden den Ruf von Ärzten und anderen Dienstleistern beeinträchtigen.
Betreiber von Bewertungsplattformen müssen klar und unmittelbar erkennbar darstellen, wie viele Bewertungen in ein Gesamtergebnis einfließen und wie dieses berechnet wird. Eine nachträgliche Änderung der Darstellungsweise ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen – das Risiko einer Rückkehr zur alten Darstellungsweise bleibt.
Tipp 1
Kontrollieren Sie, ob die angezeigte Anzahl der Bewertungen mit den tatsächlich berücksichtigten übereinstimmt und sichern Sie auffällige Darstellungen per Screenshot.
Tipp 2
Geheime Algorithmen sind unzulässig – Sie haben Anspruch auf Berechnung nach dem arithmetischen Mittel.
Tipp 3
Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen – lassen Sie sich nicht mit bloßen Anpassungen abspeisen.