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Facebook muss deutsch können

17. Januar 2020

Zustellungen von Gerichtsentscheidungen an Facebook in Irland sind auch ohne englische Übersetzung wirksam – entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf  (Az.: I-7 W 66/19).

Jeder Fan des Satirefilms „Man spricht deutsh“ von Gerhard Polt, in dem der Künstler das Urlaubsverhalten deutscher Touristen in Italien parodiert, weiß: Deutsche Sprachkenntnisse können im europäischen Ausland vorausgesetzt werden. Diese Erfahrung musste im Dezember 2019 auch Facebook in einer Posse vor dem OLG Düsseldorf machen.

Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine einstweilige Verfügung, die gegen die Europa-Zentrale von Facebook mit Sitz in Dublin ergangen war. Diese einstweilige Verfügung untersagte es Facebook, einen Beitrag zu sperren oder zu löschen. Der erfolgreiche Antragsteller ließ Facebook den gerichtlichen Beschluss in deutscher Sprache ohne englische Übersetzung in Dublin zustellen.

Um Rechte aus einer einstweiligen Verfügung herleiten zu können, muss sie innerhalb einer Frist von einem Monat „vollzogen“ werden. Versäumt der Antragsteller diese Frist, kann die Entscheidung aus rein formalen Gründen wieder aufgehoben werden. Unterlassungstitel müssen dem Gegner an seinem Sitz förmlich zugestellt werden, um sie zu vollziehen – hier also in Dublin. Der Antragsteller hatte das zwar getan. Allerdings hatte er die Entscheidung des deutschen Gerichts nicht ins Englische übersetzen lassen. Facebook in Dublin stellte sich deshalb auf den Standpunkt, man verstehe den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung ohne englische Übersetzung nicht.

In dem Verfahren vor dem OLG ging es also nur um die Wirksamkeit der Zustellung, nicht um die Frage, ob die einstweilige Verfügung inhaltlich zu Recht ergangen war.

Der 7. Zivilsenat des OLG entschied gegen Facebook. Ob das Unternehmen den Inhalt des Beschlusses auf deutsch verstehen könne, orientiere sich am gesamten Unternehmen und dessen Organisation. Nach Auffassung der Richter verfüge Facebook über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und sogar des deutschen Rechts. Dafür spreche schon die Vielzahl von Nutzern in Deutschland, denen die Plattform in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten.

Tipp 1

Wenn Facebook Beiträge seiner Nutzer voreilig löscht, haben Betroffene Anspruch darauf, dass diese unberechtigte Löschung unterbleibt und rückgängig gemacht wird.

Tipp 2

Einstweilige Verfügungen müssen dem Gegner förmlich zugestellt werden. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass eine Zustellung an Facebook in Irland auch dann wirksam ist, wenn nur eine deutschsprachige Entscheidung zugestellt wird.