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Frequently Asked Questions

Kann ich gegen jede Bewertung vorgehen?

Ja. Sofern Bewertungen nicht der Wahrheit entsprechen oder sie unzulässige Meinungsäußerungen enthalten. Auch wenn Kritik unberechtigt ist, können Sie sich wehren. Die bewertete Leistung, das bewertete Produkt oder der Arbeitnehmer, der eine Bewertung gepostet hat, sind den bewerteten Unternehmen oft gar nicht bekannt. Auch dann bestehen gute Chancen, Bewertungen zu löschen.

Kann ich selber gegen Plattformen vorgehen?

Das ist nicht empfehlenswert. Die Aufforderung an die Plattform, eine falsche Bewertung zu löschen, muss präzise und juristisch begründet sein. Fehler, die in dieser Phase gemacht werden, ziehen sich erfahrungsgemäß später durch das gesamte Verfahren. Außerdem kennen die Plattformen kein Pardon und kämpfen teilweise sehr verbissen um jede Bewertung.

Siehe auch: „Können mir Agenturen nicht auch helfen?“

Wie geht es weiter, wenn Plattformen beanstandete Bewertungen nicht freiwillig löschen?

Wenn Plattformen auf beanstandete Bewertungen nicht oder nicht rechtzeitig reagieren, haften sie selbst für rechtswidrige Inhalte von Bewertungen. Sie können dann abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden. Reagiert eine Plattform auch darauf nicht, kann vor Gericht der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag erfolgreich, untersagt ein Gericht der Plattform, die rechtswidrige Bewertung weiter zu verbreiten. Die Kosten des Gerichtsverfahrens muss dann die Plattform tragen.

Wie hoch sind die Kosten, wenn ich gerichtlich gegen Bewertungen vorgehe?

Im Idealfall entstehen Ihnen keine Kosten. Idealfall bedeutet, dass Sie das Gerichtsverfahren gewinnen. Denn dann muss der Gegner sämtliche Verfahrenskosten übernehmen. Sollte der Gegner obsiegen, tragen Sie seine Kosten und Ihre eigenen. Hier handelt es sich um das allgemeine Prozesskostenrisiko, dessen Höhe unter anderem abhängig vom Gegenstandswert ist, der in jedem einzelnen Fall vom Gericht festgelegt wird. Details dazu erläutern wir Ihnen gerne persönlich. Selbstverständlich ist für uns eines: Wir stellen die Interessen unserer Mandanten in den Mittelpunkt, zu denen auch die wirtschaftlichen gehören. Deshalb beraten wir Sie umfassend und abgewogen.


Was sind eigentlich Fake-Bewertungen?

Bewertungen können aus unterschiedlichen Gründen „Fake“ sein.

Der Klassiker sind Bewertungen durch Personen, die mit dem bewerteten Unternehmen noch nie etwas zu tun hatten, dies aber in ihrer Bewertung vorgeben. Wenn etwa jemand über ein Unternehmen behauptet „Schlechter Service – schlechte Preise. Das nächste Mal gehe ich zur Konkurrenz“ und es mit einem Stern bewertet, obwohl er gar keine Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen hat, dann handelt es sich um eine Fake-Bewertung.

Denkbar ist auch, dass zwar ein Kontakt zum Unternehmen besteht, die Bewertung jedoch inhaltlich unwahr ist. Ein Beispiel ist die unwahre Behauptung eines ehemaligen Arbeitnehmers über seinen Arbeitgeber, dass Toilettengänge über ein System erfasst und längere Toilettengänge gerechtfertigt werden müssten.

Um eine Fake-Bewertung handelt es sich auch dann, wenn eine Agentur, die Bewertungen an Bewertungsplattformen und Vergleichsportale verkauft, Einfluss auf die Verfasser der Bewertungen nimmt und verlangt, dass diese ausschließlich vier oder fünf Sterne vergeben dürfen. Falsch sind Bewertungen überdies, wenn die Agentur von ihren Testern verlangt, dass sie einen Gegenstand bewerten sollen, den sie gar nicht testen konnten. So deckte etwa die Stiftung Warentest auf, dass Agenturen von ihren Testern die Bewertung der Laufeigenschaften eines Turnschuhs verlangte, obwohl den Testern lediglich ein Foto des Schuhs zur Verfügung gestellt wurde.

Falsch ist eine Bewertung zudem, wenn es für sie eine Gegenleistung gab, dies in der Bewertung aber nicht offengelegt wird. Eine derartige Bewertung gaukelt eine Objektivität vor, die sie nicht hat. Sie ist irreführend (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2019 – Az. 6 U 14/19).

Als Fake-Bewertung wird schließlich auch erfasst, wenn ein Unternehmen eine Agentur damit beauftragt, einen Wettbewerber schlecht zu bewerten.  Solche Fälle sind ebenfalls an der Tageordnung.

Hinweis: Sämtliche Beispiele beruhen auf realen Fällen.

Können mir Agenturen nicht auch helfen?

Unsere Erfahrungen zeigen, dass vielen Agenturen oft das erforderliche rechtliche Hintergrundwissen fehlt. Das „Notice-and-Takedown“-Verfahren ist eine rechtliche Spezialmaterie. Agenturen dürfen jedoch gar keine Rechtdienstleistungen erbringen.
Eine Agentur kann daher nur den ersten Schritt zum Löschen einer Bewertung machen. Schlägt dieser Versuch fehl, kann eine Agentur meistens nicht mehr weiterhelfen. Damit fangen die Probleme für das betroffene Unternehmen erst richtig an. Ein Fehlversuch verringert die Erfolgsaussichten für eine außergerichtliche Lösung. Denn wenn die Plattformen erst einmal beschlossen haben, ein Löschungsbegehren zurückzuweisen, wird diese Entscheidung nur selten revidiert. Der erste Versuch sollte also unbedingt sitzen.

Welches sind die wichtigsten Plattformen für die Bewertung von Unternehmen?

Google My Business
Google My Business ist das wohl wichtigste Bewertungsportal. Es gewinnt in Kombination mit Google Maps für praktisch jedes Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Google pusht diesen Service massiv und ein Blick in die USA genügt, um den Stellenwert abzuschätzen, den Google My Business schon in wenigen Jahren in Deutschland haben wird.

Kununu
Kununu ist das größte Portal für Arbeitnehmer, um ihre Arbeitgeber zu bewerten. In Zeiten von Fachkräftemangel kann es sich kein Unternehmen mehr leisten, dass Interessenten durch falsche negative Bewertungen abgeschreckt werden. Kununu verdient sein Geld vor allem damit, dass es Unternehmen ermöglicht, ihr Profil auf der Seite zu verwalten. Im Marketing-Sprech nennt sich das „Employer Branding“. Die Kosten liegen zwischen 4.300 Euro und rund 10.000 Euro pro Jahr (abhängig vom Umfang und der Unternehmensgröße; Stand April 2021).

Jameda
Für Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten ist das Bewertungsportal Jameda von großer Bedeutung. Juristen ist Jameda – wie einige andere Plattformen auch – durch Gerichtsverfahren und ein fragwürdiges Geschäftsmodell bekannt.

Sollte ich als Unternehmen eine schlechte Fake-Bewertung nicht einfach kommentieren?

Nein. Plattformen empfehlen das zwar gerne. Aber: Warum sollte etwas Falsches weiterverbreitet werden? Auch gegen schlechte Presse wehren sich Unternehmen zurecht auf juristischem Weg – und genauso sollten sie es bei Fake-Bewertungen handhaben. Denn auch hier gilt: Etwas bleibt immer hängen.

Was bedeutet die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung für das Vorgehen gegen Bewertungen?

Eine schlechte Bewertung muss dann gelöscht werden, wenn in ihr unwahre Tatsachen verbreitet werden. Ebenfalls unzulässig ist eine Bewertung, wenn sie Formalbeleidigungen enthält oder es dem Verfasser nicht um eine Kritik geht, sondern um die Herabwürdigung eines Unternehmens oder seiner Mitarbeiter. Auch die Menschenwürde darf durch die Kritik nicht verletzt werden.

Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist oft schwierig. Ein Beispiel: Wenn der Verfasser einer Bewertung behauptet, die Sprechstundenhilfe eines Zahnarztes sei „unfreundlich“, dann bringt er damit eine – zulässige – Meinung zum Ausdruck. Wenn jedoch schon die Grundlage dieser Meinung nicht stimmt, weil der Verfasser noch nie etwas mit der Sprechstundenhilfe zu tun hatte, etwa weil er gar kein Patient ist, dann enthält die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung – und ist unzulässig.

Die Schwierigkeit liegt oft im Detail: Wenn zum Beispiel über eine Sängerin behauptet wird, sie habe wegen eines Posts bei Instagram einen „riesigen Shitstorm geerntet“, tatsächlich gab es aber nur wenige kritische Reaktionen auf den Post, dann enthält die Behauptung eine unwahre Tatsachenbehauptung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Mai 201 – Az. 16 W 8/21).

Kann ich Auskunft über den anonymen Verfasser falscher Bewertungen verlangen?

Ja, und zwar von der Plattform. Gemäß § 21 TTDSG hat die Plattform im Einzelfall Auskunft über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass absolut geschützte Rechte durch rechtswidrige Inhalte verletzt werden – eine sogenannte qualifizierte Rechtsverletzung.